Vereinssatzung 

Skitouristik Saaletal e.V 

vom 13.08.2017

in der Fassung vom 13.08.2017 

 

 

§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr 

(1) Der Verein führt den Namen „Skitouristik Saaletal“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Skitouristik Saaletal e. V.“ 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Haard. 

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist 01.07. – 30.06. Das Gründungsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet zum 30.06. der auf die Gründung folgt. 

(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. (BLSV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.

 

 

§ 2. Zweck, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO).

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterhaltung von Sportanlagen für die Sportarten Schneesport, insbesondere Skifahren und Snowboard, und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen der Sportarten Schneesport, insbesondere Skifahren und Snowboard durch Abhalten von Trainingskursen, Lehrgängen, Wettkämpfen und Informationsveranstaltungen.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Sportverband „Bayerische Skiverband e.V.“, zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.

 

 

§ 3. Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von deren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichten.

(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

(4) Auf Vorschlag des Verwaltungsrats kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

 

 

§ 4. Arten der Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus:


- aktiven Mitgliedern

- passiven Mitgliedern

- zeitlich befristeten Mitgliedern

- Ehrenmitgliedern


(2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen und/oder am Spiel- und Sportbetrieb teilnehmen können.

(3) Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

(4) Für zeitlich befristete Mitglieder steht ebenfalls das gesamte Angebot des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnung zur Nutzung des Spiel- und Sportbetriebes zur Verfügung. Eine befristete Mitgliedschaft ist möglich und kann durch den geschäftsführenden Vorstand begründet werden. Die befristete Mitgliedschaft erlischt, ohne Kündigung, zum Ende des benannten Zeitraumes. Die Höhe des Beitrages einer befristeten Mitgliedschaft wird durch den geschäftsführenden Vorstand festgelegt.

 

 

§ 5. Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein, sowie bei einer befristeten Mitgliedschaft durch Zeitablauf.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Verwaltungsrats von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Verwaltungsrats über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.

(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Verwaltungsrats aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Verwaltungsrat dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Verwaltungsrats ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

 

 

§ 6. Mitgliedsbeiträge

(1) Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen bis zur doppelten Höhe des Jahresbeitrags erhoben werden.

(2) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von dem Vorstand festgesetzt. Eine Erhöhung um mehr als 5% bedarf der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

(4) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

 

§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und in den Abteilungen des Vereins Sport zu treiben sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Verwaltungsrat erlassenen Sport- und Hausordnungen zu beachten.

 

 

§ 8. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Verwaltungsrat und die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 9. Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne v. § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden, dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier (Schatzmeister)

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch den Vorstand vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht der Vorstandsmitglieder ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über EUR 2.000,00 die Zustimmung eines zweiten Vorstandes erforderlich ist.

(3) Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über ihre Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann einzelne Vorstandsmitglieder zum Abschluss und zur Kündigung von entsprechenden Verträgen mit anderen Vorstandsmitgliedern ermächtigen.

 

 

§ 10. Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrats;

c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;

d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

 

 

§ 11. Wahl und Amtsdauer des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

 

 

§ 12. Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

 

 

§ 13. Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Sportwart, dem Jugendwart und den Abteilungsleitern (vgl. § 18). Der Sportwart und der Jugendwart werden in gleicher Weise wie Vorstandsmitglieder gewählt. Der Sportwart ist der Vorsitzende, der Jugendwart der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrats.

(2) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden. Für die Sitzungen und Beschlüsse des Verwaltungsrats gilt § 11 der Satzung entsprechend.

(3) Der Verwaltungsrat tagt auf Ladung des Vorsitzenden, die Einberufung der Sitzungen erfolgt entsprechend § 11 Abs. 1. Der Vorstand ist zu Sitzungen des Verwaltungsrates stets zu laden. Der Vorstand hat ein Rederecht bei den Sitzungen des Verwaltungsrats.

 

 

§ 14. Zuständigkeit des Verwaltungsrats

Der Verwaltungsrat ist für folgende Aufgaben zuständig:

* Vorschlag über durchzuführende Veranstaltungen, Trainingscamp, Reisen und Ausfahrten,

* Erlass von Sport-, Spiel- und Hausordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind;

* Beschlussfassung über die Streichung von Mitgliedern.

 

 

§ 15. Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

* Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; 

* Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;

* Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, des Sportwarts und des Jugendwarts;

* Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

* Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Verwaltungsrats;

* Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

 

§ 16. Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im dritten Quartal statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch elektronische Post erfolgen.

(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

(3) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

 

 

§ 17. Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

 

§ 18. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von neun Zehnteln aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann gegenüber dem Vorstand nur innerhalb eines Monats erklärt werden.

(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 19. Abteilungen

(1) Der Verein hat folgende Abteilungen: Ski, Snowboard.

(2) Die Abteilungen werden jeweils von den Mitgliedern gebildet, die eine der im Verein vertretenen Sportarten ausüben. Mitglieder können mehreren Abteilungen angehören. Sie haben die Zugehörigkeit zu einer Abteilung gegenüber einem Mitglied des Vorstands schriftlich zu erklären.

(3) Mindestens einmal jährlich findet eine Abteilungsversammlung statt, bei der für jede Abteilung ein Abteilungsleiter sowie ein Stellvertretender Abteilungsleiter zu wählen bzw. neu zu wählen sind.

(4) Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gilt § 15 entsprechend.

 

 

§ 20. Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 17 Abs. 4).

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an den gemeinnützigen Sportverband „Bayerische Skiverband e.V.“, (§ 2 Abs. 7).


Haard, den 13.08.2017

Unterschriften der Gründungsmitglieder


                                                                                                                          

Skitouristik Saaletal e.V.